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OVG Münster zu Erteilung islamischen Religionsunterrichts in NRW

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat durch Urteil vom 09.11.2017 (Aktenzeichen: 19 A 997/02) eine Entscheidung zur Erteilung islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen getroffen. In dem Verfahren hatten der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V einen Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit hergeleitet.

Den Hintergrund bildet das Auslaufen des provisorischen Islamunterrichts, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das für Schule zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen entsendet.

Das OVG Münster hat nun entschieden, dass die klageführenden Verbände keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind und daher den behaupteten Anspruch jedenfalls nicht geltend machen können. Zu den Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft gehörten unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung habe der Senat in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das OVG Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Das Urteil des OVG Münster vom 09.11.2017 ist im Volltext noch nicht veröffentlicht. Die offizielle Pressemitteilung findet sich unter folgender Adresse: https://goo.gl/jBPHrY .

https://www.kommunen-in-nrw.de/index.php?id=61&np_stgb[document]=27404&no_cache=1

  1. b) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts

09.11.2017

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. haben keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Sie sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Die beiden klagenden Verbände erstreben diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2005 vorgegeben (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 9/2005). Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung hat der Senat in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 19 A 997/02 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 10519/98)

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/09_11_2017_/index.php

Aus unserer Sicht: Wir sehen den Fortbestand des islamischen Religionsunterrichtes an Schulen NRWs aufgrund der gegenwärtigen Faktenlage über die Erprobungsphase bis Sommer 2019 hinaus, nicht gegeben und begrüssen bis auf Weiteres den ergänzenden Unterricht im Fach „Ethik und Moral“  für die Schüler mit islamischen Hintergrund weiter anzubieten. Hintergrund ist die vom Gericht in Teilen attestierte nicht gegebene Verfassungstreue, der auf Landesebene über den Beirat Einfluss nehmenden Islamverbände, deren Status zudem nicht als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes gewertet wurde (s.o.). 

Zudem ermuntern wir die Dormagener CDU Fraktion über die Landtagsabgeordnete Frau Troles, sich dieses Themas erweiternd anzunehmen und es Ministerpräsident Laschet als Chefsache vorzutragen. Eine „Neuordnung / Regulierung“ der Islamverbände erscheint aus übergeordneter, staatlicher Sicht dringend geboten,  da die Verbände als Vertreter des politischen Islam auf den Faktor Zeit spielen(sprich: man will Fakten schaffen).

Zur weiteren Vertiefung, entnehmen Sie bitte folgendes aus der Presse:

aus welt-online: Islamverbände bauen Ihren Einfluss an Schulen aus

https://www.welt.de/regionales/nrw/article170399106/Bauen-Islamverbaende-ihren-Einfluss-an-Schulen-aus.html

aus der FAZ, eine Buchempfehlung -> Hasan Cobanli:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezensionen/sachbuch/toerroeruestler-ueberall-hasan-cobanlis-buch-erdoganistan-15308374.html

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